| Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
der Firma Alzeyer Werkzeugmaschinen Service GmbH
§ 1 Allgemeines
1.1 Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich ab sofort für alle jetzigen und künftigen
Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung, Planung, Auskunftserteilung u. ä.. Entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ausgehandelte Nebenabreden, Zusicherungen etc.
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), die Anwendung gegenüber
(End-) Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichtsangaben und sonstige Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebotsunterlagen sind auf Verlangen
sofort zurückzusenden, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
§ 3 Preise
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ oder „ab Lager“,
ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Verpackungsmaterialien und Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Spezialverpackungen
werden in Höhe der Vorbelastung durch unseren Lieferanten weiter berechnet. Eine Rücknahme von
Verpackungsgut kann nicht erfolgen (alternativ: Material wird leihweise zur Verfügung gestellt und wird zu
Selbstkostenpreis berechnet, falls es nicht innerhalb von vier Wochen seit der Lieferung frachtfrei
zurückgegeben wird).
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar mit Rechnungsstellung, sie sind bar und ohne jeden Abzug frei
unserer Zahlstelle zu leisten. Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Vorbehalt der Deckung angenommen. Dabei entstehende Kosten
und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend
zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der
Kunde ist jedoch zum Nachweis berechtigt, dass ein geringer Schaden entstanden ist.
4.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5 Lieferzeit
5.1 Lieferfristen sind unverbindlich. Der Kunde ist bei Überschreitung von Lieferfristen nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche
geltend zu machen, soweit nicht individualvertraglich oder nachfolgend Ausnahmen
geregelt sind.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/ Lager verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, auch bei bereits bestehendem Lieferverzug, im Falle höherer
Gewalt, Auswirkungen von Arbeitskämpfen oder von uns nicht zu vertretenen Störungen im eigenen Betrieb
oder desjenigen des Vorlieferanten. In einem solchen Falle können wir ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten.
5.4 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden
nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
5.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden voraus.
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir den
uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen.
§ 6 Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Lieferung ab Werk/Lager auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart wurde.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von durch den Kunden zu vertretenen Umständen, geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
6.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
6.4 Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Mängelgewährleistungen
1. Allgemein
7.1.1 Die Gewährleistungen des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist eine gemeinsame Abnahme
vereinbart und durchgeführt worden, so ist eine nachträgliche Rüge bezüglich Mängel, die bei Abnahme hätten
festgestellt werden können, ausgeschlossen.
7.1.2 Durch seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Arbeiten wird unsere Haftung aufgehoben. Eine
Mängelhaftung besteht weiterhin nicht bei Schäden aufgrund fehlerhafter Montage durch den Kunden.
7.1.3 Sämtliche Kosten unserer Gewährleistungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen, wenn sich seine Mängelrüge
als nicht berechtigt herausstellt.
7.1.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen
Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung beruht, ferner dann nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit
schriftlich übernommen wurde.
7.1.5 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Für die Lieferung
gebrauchter Ware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
2. Kaufvertrag
7.2.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung, auch bezüglich von Teilen des Liefergegenstandes, berechtigt.
7.2.2 Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt die Mangelbeseitigung/
Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
3. Werkvertrag
7.3.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nachbesserung oder Neuherstellung, auch bezüglich von Teilen des Werkgegenstandes, berechtigt.
7.3.2 Sind wir zur Mangelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, schlägt die Mangelbeseitigung/
Neuherstellung in sonstiger Weise fehl oder ist sie uns unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages und Schadenersatz im Rahmen der durch
diese AGB und individualvertraglich festgelegten Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen. Bei nur
geringfügigen Mängeln/geringfügiger Vertragswidrigkeit ist die Rückgängigmachung des Vertrages
ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn wir die Verletzung nicht zu vertreten haben.
7.3.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des
Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist
ausgeschlossen. Von vorstehenden Haftungsausschlüssen sind Ansprüche aus Produkthaftung, uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden
ausgenommen.
7.3.4 Soweit eine Abnahme geschuldet ist, gilt die Werkleistung oder die Ware auch ohne förmliche Abnahme
14 Tage nach Lieferung als abgenommen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
§ 8 Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches.
8.2 Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder bei anfänglichem
Unvermögen oder zu vertretener Unmöglichkeit.
8.3 Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder
leitender Angestellter.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung
vor (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, außer, wir werden dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Wir nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt,
der Verwerterlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltware pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene
Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er Kunde auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9.3 Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Kunde in
Zahlungsverzug oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt
Zahlungseinstellung vor, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner gekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stet für uns
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort
10.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz der Alzeyer Werkzeugmaschinen GmbH. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |